EnEV 2009:
Seit 1.10.2009 muss der Nachweis des Wärmeschutzes von Neubauten gemäß EnEV 2009 geführt werden.
Neubau gemäß EnEV 2009 (Deutschland)
In Deutschland muss im Rahmen des Bauantragsverfahrens nachgewiesen werden, dass der Neubau einen bestimmten Energiebedarf nicht überschreitet. Dies schreibt die aktuelle Energieeinsparverordnung (EnEV 2009) vor.
Danach muss der Jahres-Primärenergiebedarf von neuen Wohngebäuden und neuen Nichtwohngebäuden seit dem 1. Oktober 2009 gemäß EnEV 2009 berechnet und im sogenannten Energieausweis dokumentiert werden.
Das EnEV-Bilanzierungsverfahren gibt Bauherren, Architekten und Fachplanern einige Freiheiten in der Planung eines Neubaus. Denn die EnEV schreibt Gesamtanforderungen für den Energiebedarf des Hauses vor. Eingehalten werden muss einerseits der Jahres-Primärenergiebedarf. Hier geht vor allem das Heizungssystem ein. Außerdem ist ein bestimmter (mittlerer) Transmissionswärmeverlust (der Gebäudehülle) zu unterschreiten. Bauherr und Architekt entscheiden dabei selbst, wie sie diese Werte erfüllen (Das ist in Ordnung!). Wer sehr gute Heiztechnik einsetzt, kann bei der Dämmung sparen und umgekehrt (Das ist nicht in Ordnung!).
Der Einsatz von regenerativen Energien oder die Vermeidung von Wärmebrücken schafft (leider) sogar noch zusätzliche Freiräume. Im Sinne eines energiesparenden Bauens ist jedoch dringend zu empfehlen, weder bei der Dämmung noch bei der Heiztechnik oder den regenerativen Energie zu sparen.
Wohngebäude
Gegenüber der EnEV 2007 sind einige Neuerungen zu beachten, die auf dieser Seite demnächst noch etwas ausführlicher beschrieben werden.
Zu errichtende Wohngebäude sind grundsätzlich gemäß den Anforderungen der EnEV 2009 so auszuführen, dass der Jahres-Primärenergiebedarf für Heizung, Warmwasserbereitung und Lüftung sowie der spezifische, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogene Transmissionswärmeverlust bestimmte Höchstwerte nicht überschreiten. Im Falle der Kühlung der Raumluft erhöht sich der Höchstwert des Jahres-Primärenergiebedarfs entsprechend.
Darüber hinaus sind Anforderungen an den sommerlichen Wärmeschutz einzuhalten. Außerdem müssen die Häuser so ausgeführt werden, dass die wärmeübertragende Umfassungsfläche einschließlich der Fugen dauerhaft luftundurchlässig entsprechend den anerkannten Regeln der Technik abgedichtet ist. Gleichzeitig ist aber der zum Zwecke der Gesundheit und Beheizung erforderliche Mindestluftwechsel sicherzustellen. Schließlich soll der Einfluss konstruktiver Wärmebrücken auf den Jahres-Heizwärmebedarf nach den anerkannten Regeln der Technik und den im jeweiligen Einzelfall wirtschaftlich vertretbaren Maßnahmen so gering wie möglich gehalten werden.
Ausstellungsberechtigt
Der Energieausweis wird im Rahmen eines bauordnungsrechtlichen Verfahrens ausgestellt (§ 16 Absatz 1 EnEV 2009). Die Voraussetzungen werden durch die Bundesländer selbst festgelegt. In der Regel sind die Planverfasser, also Architekten oder sonst in der Ingenieurkammer des Landes als Planverfasser aufgeführte Personen (Bauvorlageberechtigung) berechtigt, den Ausweis auszustellen. Oft zieht dieser (eingeschränkte) Personenkreis Sachverständige, z.B. Ingenieurbüros oder Energieberater heran, ist aber mit der Unterschrift verantwortlich für die Richtigkeit des Energieausweises.
Nichtwohngebäude
Gegenüber der EnEV 2007 sind die Anforderungen gleich geblieben.
Zu errichtende Nichtwohngebäude sind gemäß den Anforderungen der EnEV 2009 so auszuführen, dass der Jahres-Primärenergiebedarf für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung, Kühlung und eingebaute Beleuchtung den Wert des Jahres-Primärenergiebedarfs eines Referenzgebäudes gleicher Geometrie, Nettogrundfläche, Ausrichtung und Nutzung nicht überschreitet. Außerdem ist ein spezifischer, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogene Transmissionswärmetransferkoeffizient einzuhalten. Zusätzlich gelten auch hier wie bei den Wohngebäuden bestimmte Mindestanforderungen an den sommerlichen Wärmeschutz und die Luftdichtheit.
Grundlage der Berechnung ist die DIN V 18599 "Energetische Bewertung von Gebäuden - Berechnung des Nutz-, End- und Primärenergiebedarfs für Heizung, Kühlung, Lüftung, Trinkwarmwasser und Beleuchtung" vom Juli 2005.
Sie besteht aus 10 Teilen und umfasst über 800 Seiten.
Damit erfordert die Ausstellung des Energieausweises für neue Nichtwohngebäude umfangreiche Kenntnisse der DIN V 18599 und von weiteren (nicht nur Heizung und Warmwasser) technischen Anlagen wie Lüftung, Kühlung und Beleuchtung, aber auch alternativen Energieversorgungssystemen.
Ausstellungsberechtigt
Trotz wesentlich erhöhter Anforderungen gelten hier die gleichen Voraussetzungen wie bei Wohngebäuden:
Der Energieausweis wird im Rahmen eines bauordnungsrechtlichen Verfahrens ausgestellt (§ 16 Absatz 1 EnEV 2009). Die Voraussetzungen werden durch die Bundesländer selbst festgelegt. In der Regel sind die Planverfasser, also Architekten oder sonst in der Ingenieurkammer des Landes als Planverfasser aufgeführte Personen (Bauvorlageberechtigung) berechtigt, den Ausweis auszustellen.
In der Regel wird vor allem wegen des fehlenden Sachverstands dieser Personenkreis andere Sachverständige, z.B. Ingenieurbüros oder Energieberater heranziehen (müssen), ist aber mit der Unterschrift verantwortlich für die Richtigkeit des Energieausweises.













